Neues Jahr - neues Glück?
Wesentliche Änderungen für Familien ab dem 1. Januar
2009 im Überblick
mit freundlicher Unterstützung von www.familienwegweiser.de,
der Internetseite des Bundesfamilienministeriums

Familienleistungsgesetz:
Ab dem 1. Januar 2009 steigt das Kindergeld jeweils monatlich:
• 1. und 2. Kind: 10 Euro (164 Euro)
• 3. Kind: 16 Euro (170 Euro)
• 4. Kind und weitere Kinder: 16 Euro (195 Euro)
Zudem wird der Kinderfreibetrag in der Steuer um 216 Euro auf
6.024 Euro jährlich angehoben. Davon profitieren:
• Eltern, die mehr als rund 67.000 Euro brutto verdienen
• Alleinerziehende, die mehr als rund 35.000 Euro brutto
verdienen
Künftig wird es einfacher, Familien unterstützende
Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Die Förderung
wird auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000
Euro (höchstens 4.000 Euro) pro Jahr ausgeweitet, die von der
Steuerschuld abgezogen werden können.
Familien, die von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leben,
erhalten zusätzlich zum Kindergeld Sozialgeld oder Sozialhilfe
in der Höhe von 211 bis 281 Euro - je nach Alter des Kindes.
Ab dem Schuljahr 2009/10 steht ihnen laut neuem
Familienleistungsgesetz auch eine zusätzliche Leistung
für die Schule zu: Jedes Kind erhält von der ersten
Klasse bis zum Ende des 10. Schuljahres 100 Euro zu jedem
Schuljahresbeginn. Das Geld soll zweckgebunden in Ranzen, Hefte,
Stifte und weiteren persönlichen Schulbedarf investiert
werden.
Die zuständigen Behörden können Nachweise
darüber verlangen, ob das Geld sachgerecht verwendet wurde.
Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt der
Eltern wohnen, erhalten das Geld, wenn sie Anspruch auf Leistungen
für Unterkunft und
Heizung haben. Auch hier kann im begründeten Einzelfall die
Verwendung überprüft werden.
Wer als Privathaushalt Dienstleistungen von der Kinderbetreuung
über die Pflege bis zur Gartenarbeit in Anspruch nimmt, kann
2009 höhere Beträge bei der Steuer geltend machen. 20
Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Pflege-
und Betreuungsleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.
Für alles zusammen gilt künftig ein erhöhter
Höchstbetrag von 4.000 Euro
• Bei Handwerkerleistungen ohne Materialkosten können
maximal 1.200 Euro geltend gemacht werden.
• Nur bei Arbeitsverhältnissen auf 400-Euro-Basis gilt
weiterhin ein niedriger Höchstbetrag von 510 Euro
Kinderförderungsgesetz (KiföG):
Bis zum Jahr 2013 soll jedes dritte Kind unter 3 Jahren einen
Platz in der Kita oder bei einer Tagesmutter finden. Ab dem 1.
August 2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
vom vollendeten 1. Lebensjahr an für alle Kinder.
Ab dem 1. Januar 2008 sollen nicht mehr nur berufstätige
Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz erhalten, sondern auch
diejenigen, die Arbeit suchen. _
Änderung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes:
• Mindestbezugszeit des Elterngeldes von 2 Monaten
• Die
Anträge können flexibler gestellt werden.
• Die besonderen Belange von ehemaligen und aktiven Wehr- und
Zivildienstleistenden werden bei der Einkommensermittlung besser
berücksichtigt.
- Großelterngeld: Eltern von minderjährigen sowie junge volljährige Eltern in Ausbildung haben nun einen eigenen Anspruch auf Großelternzeit.
Seit Oktober 2008 gelten neue Regeln für den
Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für
Eltern, die ausreichend Geld für sich selbst verdienen, aber
mit den Kindern auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder
Sozialhilfe angewiesen wären. Davor bewahrt sie der Zuschlag.
Die Mindesteinkommensgrenze wurde nun gesenkt:
• für Elternpaare: bei 900 Euro im Monat
• für Alleinerziehende bei 600 Euro im Monat
Als Höchsteinkommensgrenze berechnen die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit weiterhin die Summe des elterlichen
Gesamtbedarfs zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags.
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle gesetzlichen
Krankenkassen der gleiche allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent.
Durch den einheitlichen Satz konkurrieren die gesetzlichen
Krankenkassen nicht mehr um einkommensabhängige Beiträge,
sondern stärker als bisher um Service und Leistungen. Weil
jede Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds einen auf den Bedarf
ihrer Versicherten abgestimmten Geldbetrag bekommt, kann sie den
Versicherten Wahltarife anbieten und spezielle Versorgungsangebote
machen.
Für Familien gilt auch nach Einführung des
Gesundheitsfonds weiterhin die beitragsfreie Mitversicherung von
Ehepartner und Kindern. Ein eventuell anfallender Zusatzbeitrag
muss für die Mitversicherten nicht gezahlt werden.
Weitere Informationen rund um Förderung von Familien auf der
Internetseite des Familienministerium:
www.familien-wegweiser.de





