Steuerrecht für Rentner und Senioren
Was Sie wissen sollten | Was Sie beachten müssen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wie Sie den Medien sicherlich längst entnommen haben, sind auch Sie als Rentner und Senioren fortan (wieder) gefordert, sich mit dem Steuerrecht zu beschäftigen. Berührungspunkte gibt es viele:
- Alterseinkünfte, Vermietungseinkünfte,
- Kapitalvermögen, Erbschaft- und Schenkungsteuer
um nur einige zu nennen. Um Ihnen einen kleinen Überblick darüber zu geben, was Sie wissen und beachten sollten, haben wir in diesem Beitrag zusammengetragen, wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, wann Sie Steuern zahlen müssen und welche Steuervergünstigungen es gibt.
Steuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht grundsätzlich dann, wenn Sie mit Ihren Renteneinkünften in die Besteuerungszone gelangen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Veräußerungsgeschäften beziehen.
Steuern zahlen
Ab dem Jahr 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, mit dem der Gesetzgeber die so genannte "nachgelagerte Besteuerung" eingeführt hat. Altersrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten und die Erwerbs und Berufsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren zwar bislang schon steuerpflichtig, allerdings nur mit einem eher geringen "Ertragsanteil", weshalb meist keine Einkommensteuer gezahlt werden musste. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, erfolgt die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung stufenweise. So sind für Bestandsrentner (Rentenbeginn vor 2005) und für alle, die ab 2005 Renten beziehen, 50 % der Rente steuerpflichtig.
Ist der Rentenbeginn in 2006, liegt der steuerpflichtige Teil bei 52 %, in 2007 bei 54 % und schließlich ab 2040 bei
100 %. Der steuerfreie Teil der Alterseinkünfte (50 % für Rentenbeginn bis 2005, 48 % bei Rentenbeginn 2006 usw.) wird einmalig im Jahr des Renteneintritts als Festbetrag festgeschrieben und fortgeführt.
Beispiel:
Rentner B ist im Jahr 2003 in Rente gegangen und erhält pro Monat 1.000€ (12.000 € pro Jahr). Der steuerpflichtige
Anteil der Rente im Jahr 2005 beträgt 6.000 € (50 % von 12.000 €), abzüglich des Wer-bungskostenpauschbetrages
von 102 € noch 5.898 €. Der steuerfrei bleibende Teil von 6.000 € (12.000 € abzüglich 6.000 €) wird für alle Folgejahre festgeschrieben. Bei Rentenerhöhungen in den Folgejahren ist nur der über 6.000 € hinausgehende Betrag steuerpflichtig. Wenn Sie ausschließlich Renteneinkünfte erzielen, müssen Sie als Alleinstehender keine Einkommensteuer zahlen, wenn Ihr Rente den Betrag von ca. 18.900 € pro Jahr (1.575 € im Monat) nicht übersteigt.
Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 37.800€ pro Jahr (3.150 € im Monat).
Steuervergünstigungen
Wer nach seinem 64. Lebensjahr noch arbeitet oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen
oder aus Gewerbebetrieb erzielt, erhält einen Altersentlastungsbetrag. Als Sonderausgaben können der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung (abzüglich etwaiger Zuschüsse), die Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, die gezahlte
Kirchensteuer, die Zuwendungen für begünstigte Zwecke oder die Beiträge an politische Parteien berücksichtigt werden. Übersteigen die Kosten für Krankheit, Kur, Scheidung oder Beerdigung die Kappungsgrenze der zumutbaren Belastung,
können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Ebenfalls als außergewöhnliche Belastung kommen die Kosten für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt in Betracht, wenn Sie oder Ihr Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer direkt um 20 % der jeweiligen in Rechnung gestellten Arbeitskosten bis maximal 600 €.
