Anzeige

Familienpflegezeit

Wird ein naher Verwandter zum Pflegefall, müssen oftmals alle anderen Dinge zurückstehen. Das kann insbesondere für berufstätige Menschen zum Problem werden.
Familienpflegezeit

Besserstellung für berufstätige Angehörige, die einen Verwandten pflegen

Bunderegierung und Bundesrat haben deshalb zum 1.1.2015 ein Gesetz in Kraft treten lassen, das es pflegenden Angehörigen leichter machen soll, Pflege und Beruf besser miteinander zu verbinden. Der ausführliche Name des Gesetzes lautet „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“, oder kurz Familienpflegezeitgesetz.

Bis zu 10 Tage Auszeit - jetzt mit Lohnausgleich

Kernpunkt und wohl wesentlichste Neuerung ist die Tatsache, dass pflegende Angehörige nun nicht nur - wie auch bisher schon - bis zu 10 Tage Auszeit nehmen können, wenn ein akuter Pflegefall in der Familie auftritt, sondern dass es dafür bis zu 90% des bisherigen Nettolohnes als Lohnersatzleistung gibt. Bisher ging das nur mit Lohnverzicht.

Bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aussteigen

Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben zukünftig Anspruch auf bis zu sechs Monate Freistellung wenn sie einen Angehörigen pflegen wollen. Allerdings ohne Lohnausgleich. Um den Lohnausfall zumindest etwas abzumildern, kann nun ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

Wer als pflegender Angehöriger in einem Unternehmen mit 15 Mitarbeitern oder weniger arbeitet, muss mit seinem Chef sprechen. Ein Rechtsanspruch besteht in diesem Fall nicht.

Bis zu 2 Jahre Familienpflegezeit

Ähnliches gilt für die bis zu 2-jährige Familienpflegezeit, für die nun ebenfalls ein Rechtsanspruch besteht. Vorausgesetzt man arbeitet in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern. Dann kann man seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Auch hierbei besteht wiederum Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Größere Flexibilität

Neu ist auch die Möglichkeit für pflegende Angehörige, alle Freistellungsvarianten miteinander zu kombinieren. Das geht ebenfalls bis zu 2 Jahre lang.

Erweiterter Angehörigenbegriff

Die Definition von "nahen Angehörigen" wurde ebenfalls spürbar erweitert. Darunter fallen nun auch Stiefeltern, Lebenspartner und Schwägerinnen / Schwager.

Kurz gesagt ...

Auch wenn es für pflegende Angehörige letztendlich ein Tropfen auf den heißen Stein bleibt, weist das Gesetz in die richtige Richtung.

Sobald der Pflegebedarf jedoch Richtung 24-Stunden geht, stößt die Angehörigenpflege im Regelfall an ihre Grenzen. Spätestens dann muss man sich über externe Lösungen Gedanken machen. Das können die angebotenen Kurzzeit-Angebote sein oder der grundsätzlich andere Weg über eine ausländische Pflegekraft.

Diese meist aus Osteuropa stammenden ausgebildeten Krankenschwestern sind nach Einbeziehung von Zuschüssen und Steuervorteilen oftmals erstaunlich günstig. Zumindest im Vergleich zum bisherigen Einkommen des pflegenden Angehörigen.

Ein Rechenbeispiel finden Sie hier.

Weitergehende Informationen gibt es auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

Bilder: © fotolia.com, Bild 1: Robert Kneschke, Bild 2: klickerminth